Statuten
der Elektrizitätswerk Stilfs
Genossenschat

Titel I
Bezeichnung – Sitz – Dauer

Art. 1 (Gründung und Bezeichnung)

Am 20. Februar 1921 ist mit Sitz in der Gemeinde Stilfs die Genossenschaft mit der Bezeichnung “Elektrizitätswerk Stilfs Genossenschaft“, in italienischer Übersetzung „Societá Cooperativa Azienda Elettrica Stelvio“ gegründet worden. Die Genossenschaft führt die Firmenkurzbezeichnung “E-Werk Stilfs“.

Die Genossenschaft kann mit Beschluss des Verwaltungsorgans Zweigstellen, Niederlassungen, Agenturen und Vertretungen auch woanders einrichten.

Das Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft erstreckt sich vorwiegend auf das Gemeindegebiet von Stilfs, die angrenzenden Gemeinden sowie auf das Gebiet der Region Trentino – Südtirol. Mit Beschluss der ordentlichen Vollversammlung kann das Tätigkeitsgebiet auf das In- und Ausland ausgeweitet werden.

Art. 2 (Dauer)

Die Genossenschaft hat eine Dauer bis 31.12.2100 und kann mit Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung verlängert werden, vorbehaltlich des Austrittsrechts der Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind.

Titel II
Zweck – Gegenstand

Art. 3 (Genossenschaftszweck)

Die Genossenschaft ist nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Förderung ohne Zwecke der Privatspekulation ausgerichtet und geregelt und hat den Zweck, die Mitglieder zu günstigen Konditionen mit Energie zu versorgen sowie die Mitglieder in allen Belangen der Energieversorgung jeder Art zu betreuen.

Die Genossenschaft kann auch Geschäfte mit Nicht- Mitgliedern abwickeln.

Art. 4 (Gegenstand)

Unter Berücksichtigung des Förderungsauftrags der Genossenschaft, wie er im vorhergehenden Artikel definiert worden ist, sowie der Eigenschaften und Interessen der Mitglieder, wie sie unten bestimmt werden, hat die Genossenschaft zum Gegenstand:

  1. Die Erzeugung, den Zukauf, den Verkauf, die Benützung, den Transport, den Austausch und die Verteilung von elektrischer Energie.
  2. Die Erzeugung, die Benützung, die Verteilung und den Verkauf von Wärmeenergie.
  3. Die Errichtung, den Ankauf, die Anpachtung und Instandhaltung von Produktionsanlagen, von Leitungs- und Verteilungslinien für Strom- und Wärmeenergie sowie für Telekommunikation, Transformatorenkabinen und anderen notwendigen Anlagen und Maschinen. Die Genossenschaft kann auch den Bau, die Führung und Wartung von öffentlichen und privaten Infrastrukturen übernehmen und Installationsarbeiten auch für Dritte ausführen.
  4. Die Verpachtung von Produktionsanlagen und Produktionsanteilen sowie die Vermietung von nicht genutzten Gebäuden.
  5. Den Verkauf und die Vermittlung von Elektromaterial, -geräten und -maschinen an Genossenschaftsmitglieder und Dritte.
  6. Die Vertretung der Genossenschaftsmitglieder auf dem Gebiet der Energieversorgung sowie die Förderung von Initiativen, die geeignet sind, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Mitglieder zu heben.

Die Genossenschaft kann alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte durchführen, die für die Realisierung des Zweckes der Genossenschaft notwendig oder nützlich sind, einschließlich der Errichtung von Fonds für die technologische Entwicklung, für die Neustrukturierung und den Ausbau des Betriebes sowie der Einführung von mehrjährigen Planungsverfahren, die auf die Entwicklung und Modernisierung des Betriebes ausgerichtet sind, und zwar im Sinne des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992. Sie kann ferner Obligationen und andere Finanzinstrumente ausgeben sowie auch Beteiligungen an anderen Betrieben übernehmen und Vereinigungen beitreten.

Die Genossenschaft kann unter Beachtung der vom Gesetz und den Verordnungen vorgesehenen Kriterien und Grenzen bei den Mitgliedern Finanzierungen aufnehmen, die darauf abzielen, den Genossenschaftsgegenstand zu realisieren.

Titel III
Mitglieder

Art. 5 (Ordentliche Mitglieder)

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl nicht unterschreiten.

Als Mitglieder können diejenigen aufgenommen werden, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Realisierung des Genossenschaftszweckes zu leisten.

Mitglied können werden: physische Personen, sei es als Eigentümer oder als Pächter von Liegenschaften und Betrieben, juridische Personen sowie Vereinigungen, Miteigentumsgemeinschaften, Gemeinden und öffentliche Körperschaften, auch ohne Rechtspersönlichkeit, die nachweisen können, dass sie mindestens in den 4 (vier) Jahren vor Aufnahmeantrag ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Rechtssitz oder den Ort der dauerhaften Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Gebiet hatten, in dem die Genossenschaft das entsprechende Netz für die Versorgung mit Energie betreibt, und in der Lage sind, die von der Genossenschaft angebotenen Dienstleistungen kontinuierlich zu nutzen.

Sie müssen außerdem einen guten Leumund haben, im Besitz der bürgerlichen Rechte sein und Gewähr bieten, dass durch sie nicht Zwietracht in die Genossenschaft hineingebracht wird.

In keinem Fall kann als Mitglied aufgenommen werden, wer ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Verwaltungsorgan ein gleiches oder ähnliches Unternehmen wie jenes der Genossenschaft in Konkurrenz ausübt oder auszuüben versucht.

Art. 6 (Antrag auf Mitgliedschaft)

Wer als Mitglied aufgenommen werden will, muss, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan stellen, der folgende Angaben enthält:

  1. Vor- und Zuname, Wohnsitz sowie Geburtsort und Geburtsdatum;
  2. die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit;
  3. die Höhe des zu zeichnenden Kapitals;
  4. die Erklärung, dieses Statut zu kennen und es anzunehmen und die von den Genossenschaftsorganen rechtsgültig gefassten Beschlüsse zu beachten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • jene Unterlagen, die das Verwaltungsorgan als Mittel für den Nachweis des Bestands der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft definiert hat;
  • Eigenerklärung, in der bestätigt wird, den gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens 181 (hunderteinundachtzig) Tage im Jahr in dem Gebiet zu haben, in dem die Genossenschaft das entsprechende Netz für die Versorgung mit Energie betreibt;
  • Stromrechnungen der letzten 4 (vier) Jahre, um einen kontinuierlichen Verbrauch belegen zu können;
  • Einverständnis zum Abschluss eines Dauerabbuchungvertrages.

Handelt es sich um Gesellschaften, Vereinigungen oder Körperschaften, müssen im Antrag zusätzlich zu den unter Punkt b), c) und d) angeführten Angaben noch folgende Informationen enthalten sein:

  1. die Gesellschaftsfirma oder die Bezeichnung, die Rechtsform und der Sitz;
  2. der Beschluss des zuständigen Organs, das den Antrag genehmigt hat;
  3. die Eigenschaft der Person, die den Antrag unterzeichnet;
  4. Handelskammerauszug;
  5. Einverständnis zum Abschluss eines Dauerabbuchungvertrages.

Das Verwaltungsorgan beschließt nach Feststellung des Bestehens der im vorhergehenden Artikel 5 vorgesehenen Voraussetzungen über den Antrag nach Kriterien, die nicht diskriminierend sein dürfen und mit dem Genossenschaftszweck und der durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit im Einklang stehen müssen. Der Aufnahmebeschluss muss dem Betroffenen mitgeteilt und von den Verwaltungsräten unverzüglich im Mitgliederbuch angemerkt werden.

Das Verwaltungsorgan muss den Ablehnungsbeschluss des Antrages auf Aufnahme binnen 60 Tagen begründen und den Betroffenen mitteilen. Sollte dem Aufnahmeantrag durch die Verwalter nicht stattgegeben werden, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der Mitteilung der Ablehnung beantragen, dass die Vollversammlung über den Antrag befindet. Diese beschließt über die abgewiesenen Anträge anlässlich ihrer nächsten Einberufung, wenn sie hiefür nicht eigens einberufen wird.

Die Verwalter legen im Lagebericht oder im Anhang die Gründe dar, die bei der Entscheidung über die Mitgliederaufnahme ausschlaggebend waren.

Art. 7 (Pflichten des Mitgliedes)

Unbeschadet der übrigen aus dem Gesetz und aus dem Statut erwachsenden Pflichten, sind die Mitglieder verpflichtet:

  1. zur Einzahlung nach den vom Verwaltungsorgan festgesetzten Modalitäten und Fristen:
    • des gezeichneten Kapitals;
    • der Aufnahmegebühr als Spesenersatz für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages;
    • des Aufpreises, sowie der Nachzahlung des Aufpreises pro kW für Anschlüsse über 6,0 (sechs) kW, im Betrag, der gegebenenfalls von der Vollversammlung auf Vorschlag der Verwalter anlässlich der Bilanzgenehmigung festgesetzt wird;
  2. zur Einhaltung des Statutes, der internen Geschäftsordnungen sowie der von den Genossenschaftsorganen gefassten Beschlüsse.
  3. Für alle Beziehungen mit der Genossenschaft gilt als Domizil jenes, das im Mitgliederbuch aufscheint. Die Änderung des Domizils des Mitglieds hat erst nach 30 Tagen ab Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der Genossenschaft Wirksamkeit; sie muss mittels Einschreiben erfolgen.
Art. 8 (Verlust der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Austritt, Ausschluss, Konkurs oder durch Tod, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
  2. durch Austritt, Ausschluss, Konkurs, Auflösung oder Liquidation, wenn es sich um keine natürliche Person handelt.
Art. 9 (Austritt des Mitgliedes)

Außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Mitglied austreten, wenn es seinen Austritt schriftlich erklärt hat.

Die Übertragung der Mitgliedschaft (physischer Personen), bis Mitgliedsnummer 712 (alle Mitglieder die bis 22. April 2016 aufgenommen wurden) kann einmal beantragt werden und ist nur auf Personen innerhalb des 2. (zweiten) Verwandtschaftsgrades in direkter und in der Seitenlinie zugelassen.
Die Beteiligungen der Mitglieder, die nach dem 22. April 2016 aufgenommen wurden, sind nicht übertragbar. Bezüglich dieser Beteiligungen kommt Art. 11 zur Anwendung.
Der Austrittsantrag muss an die Genossenschaft mittels Einschreiben gestellt werden. Die Verwalter müssen ihn binnen 60 Tagen ab Erhalt prüfen. Bestehen die Voraussetzungen für den Austritt nicht, müssen die Verwalter dies dem Mitglied unverzüglich mitteilen, das die Entscheidung binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Landesgericht anfechten kann.

Der Austritt erlangt, was die Mitgliedschaft betrifft, durch die Mitteilung der Annahme des Austrittsantrages Wirksamkeit.

Was die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen zwischen Genossenschaft und ordentlichem Mitglied anbelangt, erlangt der Austritt mit Abschluss des laufenden Geschäftsjahres Wirksamkeit, wenn er wenigstens 3 Monate vorher mitgeteilt worden ist, ansonsten mit dem Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Der Verwaltungsrat kann aber auf Antrag des Betroffenen es zulassen, dass der Austritt sofort mit der Mitteilung der Annahme des Antrages wirksam wird.

Art. 10 (Ausschluss)

Außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Verwaltungsorgan den Ausschluss des Mitglieds beschließen:

  1. das nicht mehr in der Lage ist, an der Realisierung des Genossenschaftszwecks mitzuwirken oder das die für die Aufnahme vorgesehenen Voraussetzungen verloren hat;
  2. das die Verpflichtungen, die vom Gesetz, vom Statut, von der Geschäftsordnung oder von den Geschäftsbeziehungen oder aber von den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane herrühren, in grober Weise verletzt hat;
  3. das dieses Statut, die Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane nicht beachtet, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verwaltungsrat, dem Mitglied eine Frist von nicht mehr als 60 Tagen für die Regelung einzuräumen;
  4. das nach Aufforderung durch die Verwalter unter Setzung einer Frist von mindestens 30 Tagen die Einzahlung des gezeichneten Kapitals oder der der Genossenschaft aus welchem Grund auch immer geschuldeten Beträge nicht durchführt;
  5. das ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Verwaltungsorgan eine Konkurrenztätigkeit zur Genossenschaft ausübt oder versucht auszuüben;
  6. das für mehr als 1 (ein) Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. den Rechtssitz oder den Ort der dauerhaften Ausübung der Tätigkeit nicht mehr auf dem Gebiet einer Gemeinde hat, in denen die Genossenschaft ihr Stromnetz betreibt.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Landesgericht Einspruch erheben. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedingt auch die Auflösung der bestehenden genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen.
Der Ausschluss erlangt durch die Eintragung im Mitgliederbuch, die durch die Verwalter zu erfolgen hat, Wirksamkeit.

Art. 11 (Rückzahlung)

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben Anspruch auf die Rückzahlung des voll eingezahlten und eventuell laut Artikel 19 aufgewerteten Geschäftsanteils und des Aufpreises. Die Rückzahlung erfolgt aufgrund der Bilanz des Geschäftsjahres, in welchem die Mitgliedschaft beendet wird, und sie kann in keinem Falle einen höheren als den effektiv eingezahlten und aufgewerteten Betrag ausmachen.
Die Rückzahlung wird binnen 180 Tagen ab Bilanzgenehmigung durchgeführt.

Art. 12 (Tod des Mitgliedes)

Stirbt ein Mitglied, haben die Erben oder Vermächtnisnehmer ein Recht auf Rückerstattung des voll eingezahlten und eventuell im Sinne des Art. 19 aufgewerteten Geschäftsanteils und des Aufpreises nach Maßgabe des Art. 11. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer müssen binnen 6 Monaten nach dem Ableben denjenigen unter ihnen namhaft machen, der berechtigt ist, sie gegenüber der Genossenschaft zu vertreten. In Ermangelung dieser Namhaftmachung gelangt Artikel 2347 Abs. 2 und 3 ZGB zur Anwendung.

Titel IV
Unterstützende Mitglieder

Art. 13 (Unterstützende Mitglieder)

Unbeschadet der Bestimmungen des Titel III dieses Statutes können unterstützende Mitglieder laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 59 von 31.01.1992 in die Genossenschaft aufgenommen werden.

Art. 14 (Einlagen und Aktien der unterstützenden Mitglieder)

Die Einlagen der unterstützenden Mitglieder können Geld, Sachen und Forderungen zum Gegenstand haben und sind in übertragbaren Namensaktien zu je 500,00 Euro verbrieft.
Jedes Mitglied muss eine Mindestanzahl von 10 Aktien zeichnen.
Die Genossenschaft kann im Sinne des Art. 2346 ZGB von der Ausstellung der Aktienscheine Abstand nehmen.

Art. 15 (Veräußerung der Aktien der unterstützenden Mitglieder)

Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung durch die ordentliche Vollversammlung anlässlich der Ausgabe der Aktien, können die Aktien des unterstützenden Mitgliedes nur mit Zustimmung des Verwaltungsorgans gezeichnet und übertragen werden.
Wird die Zustimmung zur Übertragung der Aktien an den Erwerber, den das Mitglied, das seine Aktien übertragen will, bezeichnet hat, nicht erteilt, benennen die Verwalter einen anderen genehmen Erwerber. Geschieht dies nicht, kann das Mitglied verkaufen, an wen es will.
Das Mitglied, das seine Aktien übertragen will, muss dem Verwaltungsorgan den vorgeschlagenen Erwerber mitteilen, und die Verwalter müssen sich binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung äußern.

Art. 16 (Ausgabebeschluss)

Die Ausgabe von Aktien, die für die unterstützenden Mitglieder bestimmt sind, muss durch einen Beschluss der ordentlichen Vollversammlung geregelt werden. Dieser Beschluss muss folgendes festlegen:

  1. den Gesamtbetrag der Emission;
  2. den eventuellen vom Verwaltungsorgan begründeten Ausschluss oder die ebenfalls von diesem begründete Einschränkung des Bezugsrechts, das den ordentlichen Mitgliedern auf den ausgegebenen Aktien zusteht;
  3. die Mindestdauer der Einlage;
  4. die den Aktien zustehenden Rechte auf Gewinnbeteiligung sowie etwaige Vorzugsrechte, wobei jedenfalls gilt, dass der Dividendensatz nur um bis zu 2 Prozentpunkte höher sein darf als die Dividende, die für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist;
  5. die Vermögensrechte im Fall des Austritts.

Den Inhabern dieser Unterstützungsaktien einschließlich jener Erwerber dieser Aktien, die auch ordentliche Mitglieder sind, steht immer nur ein Stimmrecht zu.

Die den unterstützenden Mitgliedern zugeteilten Stimmen dürfen ein Drittel der Stimmen, die allen Mitgliedern zustehen, nicht übersteigen.
Wenn aus welchem Grund auch immer das genannte Limit überschritten wird, werden die Stimmen der unterstützenden Mitglieder durch Anwendung eines Korrekturkoeffizienten errechnet, der im Verhältnis der diesen Mitgliedern nach dem Gesetz höchstens zuteilbaren Stimmen zu den Stimmen, die sie innehaben, festgelegt wird.

Unbeschadet der Zuteilung von vermögensrechtlichen Vorzugsrechten im Sinne des vorhergehenden Buchstabens d) lasten die Verluste, wenn das Kapital ihretwegen herabgesetzt werden muss, auch auf den Einlagen der unterstützenden Mitglieder, und zwar im Verhältnis dieser zum Kapital, das die ordentlichen Genossenschaftsmitglieder eingebracht haben.
Der Ausgabebeschluss der Vollversammlung legt auch die Aufgaben fest, die dem Verwaltungsorgan für die Ausgabe der Aktien zugeteilt werden.

Art. 17 (Austritt der unterstützenden Mitglieder)

Außer in den im Art. 2437 ZGB vorgesehenen Fällen steht den unterstützenden Mitgliedern ein Austrittsrecht dann zu, wenn die von der Vollversammlung anlässlich der Ausgabe der Aktien laut vorhergehendem Artikel festgelegte Mindestdauer der Einlage abgelaufen ist.

Auf die unterstützenden Mitglieder gelangen die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Unvereinbarkeitsgründe, die für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen sind, nicht zur Anwendung.

Titel V
Eigenkapital und Geschäftsjahr

Art. 18 (Bestandteile, Bindungen und Veräußerung)

Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus:

  1. dem Genossenschaftskapital, das variabel ist und sich zusammensetzt:
    1. aus den Einlagen der ordentlichen Mitglieder, die durch Geschäftsanteile repräsentiert werden. Der von einem Mitglied insgesamt gehaltene Geschäftsanteil darf das vom Gesetz vorgesehene Limit nicht überschreiten;
    2. aus den Einlagen der unterstützenden Mitglieder, die dem Fonds für den Ausbau des Betriebes zufließen;
  2. der gesetzlichen unaufteilbaren Rücklage, die aus dem Gewinn laut Artikel 19 gebildet wird;
  3. den freiwilligen Rücklagen sowie aus jeder weiteren Rücklage;
  4. dem Aufpreis, wenn er eingehoben wird.

Die Rücklagen sind unaufteilbar und dürfen weder während des Bestehens der Genossenschaft noch im Falle derAuflösung der Genossenschaft unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

Die Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch einer freiwilligen Bindung unterworfen werden.
Ihre Abtretung, soweit von dieser Satzung zugelassen, ohne Zustimmung der Verwalter hat gegenüber der Genossenschaft keine Wirkung.
Das Mitglied, das beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon zu übertragen, muss die Bestimmung lt. Art. 9 befolgen und dies den Verwaltern mittels Einschreiben mitteilen und bezüglich des Erwerbers die im Artikel 6 vorgesehenen Angaben liefern. Die Maßnahme, womit die Zustimmung zur Übertragung erteilt oder verweigert wird, muss dem Mitglied binnen 60 Tagen ab Antragstellung mitgeteilt werden.
Ist genannte Frist abgelaufen, steht es dem Mitglied frei, seine Beteiligung zu übertragen und die Genossenschaft ist verpflichtet, den Erwerber im Mitgliederbuch einzutragen, wenn er die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft besitzt.

Die Maßnahme, womit die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, muss begründet werden. Gegen die Verweigerung kann das Mitglied innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Landesgericht einlegen. Die Höhe des von jedem Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteiles richtet sich nach dem Anschlusswert der elektrischen Leistung bzw. der Wärmeleistung. Der Berechnungsmodus wird in der Geschäftsordnung festgelegt und wird von der Vollversammlung gemäß Art. 37, Abs. 2 beschlossen.

Art. 19 (Bilanz)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan die Bilanzvorlage.
Die Bilanzvorlage muss innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; innerhalb von 180 Tagen dann, wenn eine konsolidierte Bilanz erstellt wird oder wenn besondere Erfordernisse bezüglich der Struktur oder des Gegenstandes der Genossenschaft es erfordern und diese von den Verwaltern im Lagebericht dargelegt werden.
Die Vollversammlung, die die Bilanz genehmigt, beschließt über die Verwendung des Jahresgewinnes, indem sie ihn wie folgt zuteilt:

  1. nicht weniger als 30% der gesetzlichen unaufteilbaren Rücklage;
  2. dem Mutualitätsfonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992, in der von diesem Gesetz vorgesehenen Höhe;
  3. für die etwaige Aufwertung des Genossenschaftskapitals im Ausmaß und zu den Bedingungen, wie es Artikel 7 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992 vorsieht;
  4. für etwaige Dividenden in einer Höhe, die die Grenze nicht überschreitet, die das Zivilgesetzbuch für die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung festsetzt.

Die Vollversammlung kann jedenfalls aus dem Gewinn, außer den gesetzlich vorgesehenen Rücklagen, weitere unaufteilbare Rücklagen bilden.
Die Vollversammlung kann immer die Ausschüttung von Dividenden an die unterstützenden Mitglieder im Höchstausmaß beschließen, das für die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung vorgesehen ist (Art. 2514 ZGB).

Art. 20 (Rückvergütungen – ristorni)
Das Verwaltungsorgan, das die Bilanzvorlage erstellt, kann in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Betrag unter dem Titel Rückvergütungen ausweisen, wenn das Ergebnis aus dem Mitgliedergeschäft dies erlaubt. Die Vollversammlung beschließt anlässlich der Bilanzgenehmigung über die Zuteilung der Rückvergütungen unter Beachtung der geltenden Gesetzesbestimmungen.

Titel VI
Genossenschaftsorgane

Art. 21 (Organe)

Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Vollversammlung;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. der Aufsichtsrat, sofern er bestellt wird.
Art. 22 (Vollversammlungen)

Die Vollversammlungen sind ordentliche oder außerordentliche.

Die Einberufung erfolgt durch Einschreiben mit Rückantwort oder durch ein anderes Mittel (z.B. Telefax und e-Mail), das den Beweis sichert, dass die Einberufung wenigstens 8 Tage vor dem Stattfinden der Vollversammlung bei den Mitgliedern eingetroffen ist. Als Alternative dazu kann die Einberufung wenigstens 15 Tage vor dem für die Vollversammlung festgesetzten Tag in einer der folgenden Tageszeitungen veröffentlicht werden: Dolomiten, Tageszeitung, Südtirol 24 h, Alto Adige.

Die Einberufung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort (am Sitz oder anderswo in der Region Trentino Südtirol), den Tag und die Uhrzeit.
Werden die genannten Formvorschriften nicht erfüllt, so gilt die Vollversammlung als beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit Stimmrecht anwesend oder vertreten sind und wenn die Mehrheit der Verwalter und der effektiven Aufsichtsräte, wenn letztere bestellt wurden, anwesend ist. Ein jeder Teilnehmer kann sich aber der Behandlung von Gegenständen widersetzen, über die er nicht ausreichend informiert zu sein glaubt.

Art. 23 (Aufgaben der Vollversammlung)

Die Vollversammlung:

  1. genehmigt die Bilanz und beschließt über die Verwendung des Gewinnes;
  2. beschließt über die Ausgabe der Aktien, die für die unterstützenden Mitglieder bestimmt sind, legt den Betrag und die Merkmale gemäß Art. 14 fest und beschließt über die Stimmenrechte, die entsprechend der Einlage damit verbunden sind;
  3. wählt den Verwaltungsrat;
  4. wählt gegebenenfalls den Aufsichtsrat und seinen Vorsitzenden sowie den mit der Buchprüfung Beauftragten, wenn es vorgeschrieben ist;
  5. setzt die Höhe der Vergütung für die Verwalter und Aufsichtsräte fest;
  6. genehmigt die internen Geschäftsordnungen;
  7. beschließt über alle weiteren Gegenstände, die laut Gesetz oder Statut unter die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen.

Sie findet mindestens einmal jährlich in der im Artikel 19 vorgesehenen Zeit statt. Die Vollversammlung kann ferner immer dann einberufen werden, wenn das Verwaltungsorgan es für notwendig erachtet oder wenn so viele Mitglieder, die wenigstens ein Zehntel der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, einen schriftlichen Antrag an die Verwalter mit Angabe der von der Vollversammlung zu genehmigenden Gegenstände stellen.
In letzterem Falle muss die Einberufung unverzüglich und jedenfalls nicht nach mehr als 20 Tagen ab dem Tag des Antrages erfolgen.

Eine Einberufung auf Verlangen der Mitglieder ist für jene Gegenstände nicht möglich, über die die Vollversammlung laut Gesetz auf Antrag der Verwalter oder auf der Grundlage eines von ihnen vorgelegten Plans oder Berichts zu beschließen hat.

Die Vollversammlung ist laut Gesetz als eine außerordentliche anzusehen, wenn sie zur Beschlussfassung über Änderungen des Statutes oder zur Behandlung von Gegenständen, die im Art. 2365 ZGB vorgesehen sind, zusammentritt.

Art. 24 (Beschlussfähigkeit und Mehrheiten)

Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung ist bei jeder Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit Stimmrecht gegeben.

Die ordentliche Vollversammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit über alle Gegenstände der Tagesordnung.

Die außerordentliche Vollversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen über alle Gegenstände der Tagesordnung.

Art. 25 (Stimmabgabe)

Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Vollversammlung erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben.
Die Wahl der Genossenschaftsorgane erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, kann aber auch durch Akklamation stattfinden.

Art. 26 (Stimmrecht)

In der Vollversammlung haben diejenigen ein Stimmrecht, die seit wenigstens 90 Tagen im Mitgliederbuch eingetragen sind und mit der Einzahlung des gezeichneten Kapitals nicht in Verzug sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.
Auf die unterstützenden Mitglieder ist Art. 16, Abs. 2 anwendbar. Mitglieder, die aus welchem Grund auch immer an der Vollversammlung nicht persönlich teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied, das das Stimmrecht besitzt und derselben Gruppe der ordentlichen oder unterstützenden Mitglieder angehört und weder Verwalter noch Bediensteter der Genossenschaft ist, vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.

Das Mitglied, das Einzelunternehmer ist, kann sich in der Vollversammlung auch durch die im Handelsregister eingetragenen Mitarbeiter vertreten lassen. Mitglieder, die juridischen Personen, Vereinigungen oder öffentliche Körperschaften sind, lassen sich durch ihre Präsidenten oder durch eine von ihnen delegierte Person vertreten.
Die Vollmacht darf nicht ohne Angabe des Bevollmächtigten ausgestellt werden.

Art. 27 (Vorsitz in der Vollversammlung)

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann des Verwaltungsorgans und in seiner Abwesenheit der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser abwesend, führt die Person den Vorsitz, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ernannt wird.

Die Vollversammlung bestellt einen Schriftführer, der nicht Mitglied sein muss und zwei Mitfertiger des Protokolls, die gleichzeitig als Stimmzähler walten. Die Bestellung des Schriftführers erfolgt nicht, wenn das Protokoll von einem Notar aufgenommen wird.

Art. 28 (Verwaltungsrat)

Die Genossenschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus 9 Verwaltungsräten zusammensetzt, die von der Vollversammlung gewählt werden. Stilfs Dorf, Höfe, Stilfserbrücke und Gomagoi stellen mindestens 5 Räte. Die Fraktionen Trafoi, Stilfserjoch und Sulden sind, sofern sie auch gewählt werden, durch mindestens je einen Verwaltungsrat vertreten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind aus den ordentlichen Mitgliedern oder aus den Personen zu wählen, die von Rechtspersonen angegeben werden, die ebenfalls Mitglied sind.
Die Verwalter bleiben drei Jahre im Amt und verfallen am Tag der Vollversammlung vom Amt, die für die Bilanzgenehmigung über das dritte Geschäftsjahr ihrer Amtsführung einberufen worden ist.
Bleibt ein Verwalter dreimal hintereinander unentschuldigt von den Sitzungen fern, scheidet er aus seinem Amte aus.

Der Verwaltungsrat wählt aus sich heraus den Obmann und den Obmannstellvertreter.

Art. 29 (Aufgaben der Verwalter)

Die Verwalter sind mit weitgehendsten Befugnissen für die Geschäftsführung der Genossenschaft ausgestattet. Ausgenommen sind jene Befugnisse, die durch Gesetz der Vollversammlung vorbehalten sind.

Das Verwaltungsorgan kann einen Teil seiner Zuständigkeiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder aber einem Vollzugsauschuss, der sich aus zwei oder mehreren seiner Mitglieder zusammensetzt, übertragen. Dabei müssen aber der Inhalt, die Grenzen, und eventuelle Modalitäten der Ausübung der Befugnisse bestimmt werden. Nicht delegierbar sind die im Art. 2381 ZGB vorgesehenen Bereiche, die Zuständigkeiten im Bereich der Aufnahme, des Austrittes und des Ausschlusses der Mitglieder sowie die Entscheidungen, die die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern betreffen.

Die beauftragten Organe müssen den Verwaltern und dem Aufsichtsrat, wenn dieser bestellt ist, bei jeder Sitzung des Verwaltungsrates über den allgemeinen Gang der Geschäftsführung, über deren voraussichtliche Entwicklung sowie über die nach Ausmaß und Charakteristiken wichtigsten Geschäfte, die in der Genossenschaft und in den von ihr beherrschten Gesellschaften durchgeführt worden sind, Bericht erstatten.

Art. 30 (Einberufung und Beschlüsse)

Das Verwaltungsorgan wird vom Obmann immer dann einberufen, wenn Gegenstände zur Entscheidung anstehen oder wenn wenigstens ein Drittel der Verwalter dies verlangen.

Die Einberufung erfolgt durch den Obmann mittels Brief, Fax oder E- Mail wenigstens 5 Tage vor der Sitzung und im Dringlichkeitsfalle mittels Telegramm, EMail oder Telefon, und zwar so, dass die Verwalter und die effektiven Aufsichtsratsmitglieder, wenn diese bestellt sind, wenigstens einen Tag vor der Sitzung informiert werden.

Das Verwaltungsorgan ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der sich im Amt befindlichen Verwalter anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst.

Art. 31 (Ergänzung des Verwaltungsrates)

Sind ein oder mehrere Verwalter ausgeschieden, führen die übrigen deren Ersetzung nach den Bestimmungen des Art. 2386 ZGB durch.

Ist die Mehrheit der Verwalter ausgeschieden, müssen die im Amt verbliebenen die Vollversammlung einberufen, damit sie die fehlenden ersetzt.

Scheiden alle Verwalter aus, muss der Aufsichtsrat, sofern er besteht, die Vollversammlung unverzüglich einberufen. Der Aufsichtsrat kann zwischenzeitlich die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung durchführen. Besteht der Aufsichtsrat nicht, muss der Verwaltungsrat die Vollversammlung einberufen und bleibt bis zu seiner Ersetzung im Amt.

Art. 32 (Vergütung für die Verwalter)

Die Vollversammlung legt die Vergütung für die Verwalter und die Mitglieder des Vollzugsausschusses, wenn er bestellt wird, fest. Es steht dem Verwaltungsrat zu, nach Anhören des Aufsichtsrates, falls bestellt, die Vergütung jener Verwalter festzusetzen, denen in Übereinstimmung mit dem Statut besondere Aufgaben übertragen werden. Die Vollversammlung kann einen Gesamtbetrag für die Entschädigung aller Verwalter einschließlich jener mit besonderen Aufgaben festsetzen.

Art. 33 (Vertretung)

Der Obmann des Verwaltungsorgans hat die Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten und vor Gericht inne. Der Obmann ist daher ermächtigt, bei öffentlichen Verwaltungen und bei Privaten Zahlungen jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer einzuziehen und darüber mit befreiender Wirkung zu quittieren.

Er ist auch befugt, Rechtsanwälte und Prokuratoren in aktiven und passiven Streitfällen der Genossenschaft zu beauftragen, und zwar vor jedem Zivil- und Verwaltungsgericht und in jeder Instanz.
Ist der Obmann abwesend oder verhindert, stehen seine Befugnisse dem Obmannstellvertreter zu.

Der Obmann kann aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsorgans anderen Verwaltern oder Dritten unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen Sondervollmachten für einzelne Rechtshandlungen oder für Gruppen von Rechtshandlungen erteilen.

Art. 34 (Aufsichtsrat)

Der Aufsichtsrat, wenn er nach Maßgabe des Gesetzes bestellt werden muss oder wenn er von der Vollversammlung bestellt wird, setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern zusammen, die von der Vollversammlung gewählt werden.
Zudem muss die Vollversammlung zwei Ersatzmitglieder wählen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird von der Vollversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat bleibt drei Jahre im Amt und verfällt am Tag der Vollversammlung, die für die Bilanzgenehmigung über das dritte Geschäftsjahr seiner Amtsführung einberufen worden ist.

Die Aufsichtsräte sind wiederwählbar. Die jährliche Vergütung der Aufsichtsräte wird von der Vollversammlung anlässlich der Bestellung für die gesamte Dauer der Amtszeit festgelegt.

Setzt sich der Aufsichtsrat zur Gänze aus Rechnungsprüfern, die im Verzeichnis beim Justizministerium eingetragen sind, zusammen, so führt er auch die Buchprüfung durch.

Titel VII
Auflösung und Liquidation

Art. 35 (Vorzeitige Auflösung)

Die Vollversammlung, die die Auflösung der Genossenschaft beschließt, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 36 (Verwendung des Vermögens)

Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird das gesamte Genossenschaftsvermögen, das sich aus der Liquidation ergibt, nach folgender Rangordnung verwendet:

  • für die Rückzahlung des effektiv von den Mitgliedern eingezahlten und gegebenenfalls im Sinne des Artikels 19 Buchstabe c) aufgewerteten Genossenschaftskapitals;
  • für die Zuweisung an den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992.

Titel VIII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 37 (Geschäftsordnungen)

Um das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern besser zu gestalten, kann das Verwaltungsorgan eigene Geschäftsordnungen ausarbeiten und der Vollversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Betrifft eine Geschäftsordnung die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern, muss sie von der Vollversammlung mit den Mehrheiten der außerordentlichen Vollversammlung genehmigt werden. In den Geschäftsordnungen können auch die Regelung und die Aufgaben von technischen Komitees, sollten sie bestellt werden, festgelegt werden.

Art. 38 (Prinzipien der genossenschaftlichen Förderung, Unaufteilbarkeit der Rücklagen und Verwendung)

Die Grundsätze auf dem Gebiet der Verzinsung des Genossenschaftskapitals, der unaufteilbaren Rücklagen, der Verwendung des Restvermögens und der Zuteilung eines Gewinnanteiles an den Mutualitätsfonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens sind unabänderlich und müssen tatsächlich beachtet werden. Zu beachten sind jedenfalls die im Art. 2514 ZGB vorgesehenen Verbote und Pflichten.

Art. 39 (Verweis)

Für alles, was in diesem Statut nicht geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung („a mutualità prevalente“).

Sofern die Artikel 2511 ff. ZGB nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft anwendbar, soweit sie kompatibel sind.

Im Streitfall hat der deutsche Text dieser Satzungen Gültigkeit.

Unterzeichnet / sottoscritto:
Reinstadler Alois
Benjamin Tengler